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TTV Mühlhausen 1980 e. V.
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Tischtennisverein Mühlhausen 1980 e. V.

Satzung

zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 22. Juni 2016

§ 1    Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der am 13. März 1980 in Mühlhausen gegründete Verein führt den Namen "Tischtennisverein Mühlhausen 1980 e. V. (TTV)". Der Verein hat seinen Sitz in Mühlhausen. Er ist am 6. Mai 1980 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesloch eingetragen worden.
  2. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Tischtennisverbandes.
  3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßigen Trainings- und Übungsbetrieb, Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren, sowie durch eine aktive Jugendarbeit verwirklicht.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuweisungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2    Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer Mitglied werden will, hat an den 1. Vorsitzenden bzw. einen der Vorsitzenden eine schriftliche Eintrittserklärung zu richten. Diese sollte mit einer Einzugsermächtigung für die Beiträge verbunden sein. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Eintritt ist gültig, wenn die Vorstandschaft ihn auf ihrer nächsten Sitzung nicht ablehnt.

§ 3    Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden bzw. einen der Vorsitzenden zu richten.
  3. Die Vorstandschaft kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausschließen:
    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    3. wegen groben unsportlichen Verhaltens
    Im Bescheid über den Ausschluss müssen die Gründe angegeben werden.
  4. Die Vorstandschaft kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied auch drei Monate nach Zugang einer zweiten schriftlichen Mahnung rückständige Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Das Mitglied ist schriftlich über die erfolgte Streichung zu informieren.

§ 4    Maßregelungen

Maßregelungen gegen Mitglieder können in folgenden Fällen verhängt werden:

  1. Verstoß gegen die Satzung, eine Vereinsordnung oder gegen eine Anordnung eines Vereinsorgans
  2. Verstoß gegen die Interessen des Vereins
  3. grob oder wiederholt unsportliches Verhalten

Mögliche Maßregelungen sind:

  1. schriftlicher Verweis
  2. Geldstrafe bis zur Höhe von zwei Jahresbeiträgen
  3. zeitlich begrenzte Sperre

Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören und schriftlich über die Maßregelung unter Angabe der Gründe zu informieren. Über einen schriftlichen Verweis entscheidet der Sportwart und der Jugendwart in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich; ansonsten der 1. Vorsitzende bzw. die beiden Vorsitzenden gemeinsam. Über Geldstrafen oder Sperren entscheidet die Vorstandschaft.

§ 5    Beiträge

  1. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Beitrag soll nach Möglichkeit per Bankeinzug bezahlt werden. Mitglieder, bei denen keine Abbuchung möglich ist, müssen den Jahresbeitrag bis zum Ablauf des ersten Quartals entrichten.

§ 6    Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Vorstandschaft
  3. die Ausschüsse
  4. die Mannschaftsführer bzw. -betreuer

§ 7    Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr im Mai oder Juni statt. Eine Verlegung ist nur aus triftigen Gründen möglich und darf vier Wochen nicht überschreiten.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorstandschaft in Form einer Veröffentlichung in der Gemeinderundschau Mühlhausen oder durch ein Rundschreiben an alle Mitglieder. Die Frist zwischen der Einberufung und dem Versammlungstermin muss mindestens sieben Tage betragen.
  4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht der Vorstandschaft
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Aussprache
    4. Entlastung der Vorstandschaft
    5. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn
    1. die Vorstandschaft es beschließt
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim 1. Vorsitzenden bzw. einem der Vorsitzenden beantragt.
  6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  8. Anträge können von allen Mitgliedern und allen Vereinsorganen gestellt werden.
  9. Anträge, über die abgestimmt werden soll, müssen drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden bzw. einem der Vorsitzenden eingegangen sein. Über andere Anträge darf nur abgestimmt werden, wenn die Versammlung mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern die Dringlichkeit beschließt. Bei einem Antrag auf Satzungsänderung muss die Dringlichkeit einstimmig beschlossen werden.

§ 8    Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 13. Lebensjahr.
  2. Als Vorsitzende, Kassenwart, Sportwart und Ausschussvorsitzende sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 9    Vorstandschaft

  1. Mitglieder der Vorstandschaft sind die Vorsitzenden, der Kassenwart, der Schriftführer, der Pressereferent, der Sportwart, der Jugendleiter, der Festausschussvorsitzende, der Gerätewart, die Beisitzer und der Jugendsprecher. Im Verhinderungsfall kann der Sportwart von einem Mitglied des Sportausschusses, der Jugendleiter von einem Mitglied des Jugendausschusses und der Festausschussvorsitzende von einem Mitglied des Festausschusses vertreten werden. Der jeweilige Vertreter ist in diesem Fall voll stimmberechtigt; er ist jedoch an die Weisungen des zu Vertretenden gebunden.
    Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung oder in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden tätig.
  3. Die Vorstandschaft leitet den Verein. Ihre Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden bzw. einem der Vorsitzenden geleitet. Die Vorstandschaft beschließt immer den nächsten Versammlungstermin. Wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen, muss die Sitzung auch vor dem vereinbarten Termin einberufen werden. Wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist, können Beschlüsse gefasst werden. Bei Ausscheiden eines Vorstands- oder Ausschussmitglieds kann die Vorstandschaft ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
  4. Zur den Aufgaben der Vorstandschaft gehören:
    1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    2. die Organisation aller Veranstaltungen, des Sportbetriebes und der Repräsentation des Vereins
    3. die Bewilligung von Ausgaben
    4. Aufnahme, Maßregelungen und ggf. Ausschluss von Mitgliedern
  5. Die Vorsitzenden, der Kassenwart und der Pressereferent haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 10    Ausschüsse

  1. Für den Bereich des Erwachsenensports kann die Vorstandschaft einen Sportausschuss einsetzen. Mitglieder sind der Sportwart und die Mannschaftsführer der Damen-, Herren- und Seniorenmannschaften.
  2. Die Vereinsjugend wählt einen Jugendausschuss. Näheres regelt die Jugendordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung kann einen Festausschussvorsitzenden und weitere Festausschussmitglieder wählen.
  4. Die Vorstandschaft kann auch für andere Vereinsaufgaben Ausschüsse einsetzen.
  5. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom zuständigen Leiter einberufen.

§ 11    Protokolle

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandschaft, der Ausschüsse und der Spielerversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer. Die Protokolle sind vom jeweiligen Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle beim Schriftführer einzusehen.

§ 12    Wahlen

  1. Alle Amtsinhaber werden für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Vor der Wahl der Vorsitzenden wird darüber abgestimmt, ob es einen 1. und einen 2. Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende geben soll.
  2. Die Wahlen können, falls nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung fordert, offen getätigt werden.
  3. Für nachgewählte Amtsinhaber läuft die Amtszeit bis zum Ende der ursprünglichen Amtsperiode.
  4. Wenn bei einer Mitgliederversammlung ein Antrag auf Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder vorliegt, müssen 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.

§ 13    Kassenprüfung

Die Kasse wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

§ 14    Vereinsjugend

Die jugendlichen Mitglieder der Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die von der Vorstandschaft genehmigt werden muss. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.

§ 15    Dopingverbot

Der Verein erkennt die "DSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings" ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des Deutschen Tischtennis-Bundes.

§ 16    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von 3/4 aller ihrer Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, insbesondere des Tischtennissports.